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Vermittlungsgutschein

Ein Vermittlungsgutschein ist ein Dokument, in dem sich die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, an einen privaten Arbeitsvermittler einen bestimmten Betrag zu zahlen, wenn dieser den Inhaber des Vermittlungsgutscheins in eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende versicherungspflichtige Tätigkeit vermittelt.


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Ein zentrales Ziel bei der Einführung des Vermittlungsgutscheins ist die Stärkung des Wettbewerbs in der Arbeitsvermittlung.


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Anspruchsgrundlage

Nach § 421g SGB III haben in Deutschland Arbeitnehmer mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, die nach acht Wochen noch nicht vermittelt sind oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bzw. einer Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt sind, Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein.

Er gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. Es muss eine Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten vereinbart werden. Der Arbeitssuchende darf bei dem betreffenden Arbeitgeber während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung längstens drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Der Vermittler darf nicht bereits von der Bundesagentur mit der Vermittlung beauftragt worden sein.
Der Arbeitssuchende muss einen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler geschlossen haben.